Kennzeichnen Sie Ihren Anhänger, LKW, Ihre Landmaschine, Ihr Flurfahrzeug, Ihren Stapler, Omnibus o.ä. mit einem unserer Geschwindigkeitsaufkleber! Sie zeigen die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
Es gilt nach § 58 StZVO (5) :
Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Verantwortlich für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Geschwindigkeitsschildern oder Geschwindigkeitsaufklebern ist der Halter, aber auch der Fahrzeugführer.Die Zuwiderhandlung gegen §58 II, III und V StVZO stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §69a III Nr. 26 StVZO dar.